Legionellen-Bakterien als mikroskopische Darstellung

Sanierungspraxis Trinkwasser

Legionellen in der Trinkwasserinstallation: Welche Pflichten Betreiber und Vermieter treffen, was die Trinkwasserverordnung verlangt und welche Rechte Mieter bei einem Befall haben. Die Hygiene steht über der Energieeinsparung.

≥ 60 °C Warmwasseraustritt am Trinkwassererwärmer (Großanlagen)
max. 5 K Temperaturabfall im Zirkulationssystem
≥ 55 °C Mindesttemperatur an jeder Stelle der Zirkulation
alle 3 Jahre Legionellenprüfung – gewerbliche Vermieter jährlich
70 °C · 3 Min Spülung der Wandhydranten zur Abtötung von Legionellen

Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Ensar Sertkan – 10.01.2019 – aktualisiert 26.11.2022

Legionellen in der Trinkwasserinstallation

Ein festgestellter Legionellenbefall kann sogar Auswirkungen auf einen Kaufvertrag haben. Trinkwasserhygiene ist rechtlich ähnlich streng geregelt wie der Brandschutz.

Eine Mietminderung kann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn Legionellen festgestellt wurden; die Höhe hängt vom Einzelfall ab – bitte rechtlich beraten lassen. Wir stellen die technische Ursache fest und leisten keine Rechtsberatung.

Alle 3 Jahre muss man an seiner Trinkwasseranlage (wenn Voraussetzungen erfüllt sind) eine Untersuchung nach Trinkwasserverordnung (auch Legionellenprüfung) durchführen lassen. Bei gewerblichen Vermietern ist jedes Jahr eine Überprüfung auf Legionellentest durchzuführen. Bei Trinkwasser sind die Anforderungen gesetzlich in der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) geregelt.

Mikroskopische Darstellung von Legionellen-Bakterien
Legionellen können sich in der Trinkwasserinstallation vermehren und das Duschwasser kontaminieren – Hygiene und Temperaturführung sind entscheidend.

Die Hygiene steht über der Energieeinsparung!

§ 14b Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn

  1. aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
  2. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
  3. die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach Absatz 1 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(3) Die Proben für die Untersuchungen nach Absatz 1 müssen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Zusätzlich soll die Empfehlung des Umweltbundesamtes nach § 15 Absatz 1e beachtet werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind.

(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind in folgender Häufigkeit durchzuführen:

  1. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d in der vom Gesundheitsamt festgelegten Häufigkeit,
  2. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e
    1. mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
    2. im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt.

(5) Sind bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und Pflegeeinrichtungen.

(6) Die erste Untersuchung nach Absatz 1 ist bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV). Wiedergabe des Verordnungstextes als Information, keine Rechtsberatung.

Verantwortung des Betreibers

Der Betreiber ist verpflichtet, die Anlage nach dem anerkannten Stand der Technik zu betreiben. Planen, errichten und das Betreiben einer Trinkwasserinstallation bzw. Versorgungsanlage steht in der Verantwortung vom Besitzer (Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage). Wer jemandem schadet, der ist verpflichtet, einen Schadenersatz zu leisten. In die Trinkwasserleitung dürfen nur dafür zugelassene Materialien und Stoffe gelangen.

Sie können als Kunde oder auch Ihr Installateur eine Teilabnahme der erbrachten Leistungen verlangen. Bevor Sie als Kunde diese Teilabnahme unterzeichnen, ziehen Sie für die Abnahme unsere Sachverständigen hinzu.

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist verpflichtet, Trinkwasser so bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der Paragraph 5 bis 7 Trinkwasserverordnung entspricht. Gefahr einer Legionellenbildung in einer Trinkwasserinstallation stellt ein dem Auftraggeber nicht zumutbares Risiko dar. Den Vermieter trifft die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich auf alle Teile des Hauses, damit auch auf die Trinkwasserinstallation.

Pflichten des Vermieters & Rechte der Mieter

Der Mieter kann fristlos kündigen, wenn der Vermieter bei Legionellenanfall nichts gegen die Legionellen macht. Mieter haben bei festgestelltem Befall mit Legionellen ein unverzügliches und umfassendes Recht zur Information. Dies gilt auch, wenn es eine andere Wohnung in einem Wohnkomplex betrifft als die eigene. Die Einschätzung von gesundheitlichen Risiken für sich selbst darf mithin nicht vom Vermieter abgenommen werden, auch wenn in der betroffenen Wohnung des jeweiligen Mieters keine gesundheitsgefährdenden Werte gemessen werden konnten.

Erfolgt nach dem festgestellten Befall unverzüglich eine fristlose Kündigung mangels ausreichender Information, das heißt der Vermieter oder aber die eingesetzte Hausverwaltung kommen ihrer Pflicht nicht nach, dürfte diese gerechtfertigt sein. Lediglich eine umfassende Aufklärung und Auskunft an alle Bewohner einer gemeinsamen Wohnanlage können dies verhindern. Bei Nichteinhaltung geltender Vorschriften kommt es immer wieder zu gravierenden Schäden oder Störungen.

Die Ausführungen zu Pflichten und Rechten geben den rechtlichen Rahmen als Information wieder und stellen keine Rechtsberatung dar. Wir stellen die technische Ursache fest; rechtliche Fragen klären Sie bitte anwaltlich.

Temperaturen, Zirkulation & Rückbau

Bei Großanlagen muss das Wasser am Warmwasseraustritt des Trinkwassererwärmers stets eine Temperatur von mindestens 60 °C einhalten. Der Rückbau nicht mehr benötigter Teile der Trinkwasser-Installation erfolgt durch deren Rückbau unmittelbar an der im bestimmungsgemäßen Betrieb weiterhin durchströmten Versorgungsleitung.

Zirkulationsleitungen sind bis unmittelbar vor Thermostatische Mischer zu führen. Zirkulationsleitungen und -pumpen sind so zu bemessen, dass im Zirkulationssystem die Temperatur des Trinkwassers warm um nicht mehr als 5 K (Kelvin) gegenüber der Trinkwassertemperatur am Austritt des Trinkwassererwärmers unterschritten wird. Nach Wohnungswasserzählern dürfen keine Zirkulationsleitungen eingebaut werden. Bei hygienisch einwandfreien Verhältnissen können Zirkulationssysteme zur Energieeinsparung für höchstens 8 h in 24 h, z. B. durch Abschalten der Zirkulationspumpe, mit abgesenkten Trinkwassertemperaturen betrieben werden.

Aus den Wärmeverlusten des Zirkulationssystems wird der notwendige Förderstrom der Zirkulationspumpe berechnet und über Drosseleinrichtungen so verteilt, dass an keiner Stelle des Zirkulationssystems die Temperatur unter 55 °C sinkt.

Wandhydranten & Ringleitung

Wandhydranten sind in Gebäuden installierte Wasserentnahmestellen, die zur Brandbekämpfung vorgesehen sind. Bei einer Temperatur von ≥ 70 °C werden Legionellen in kurzer Zeit abgetötet. Jede Entnahmestelle ist bei geöffnetem Auslass für mindestens 3 Minuten mit mindestens 70 °C zu beaufschlagen. Daher muss das Wasser im Trinkwassererwärmer über 70 °C aufgeheizt werden. Temperatur und Zeitdauer sind unbedingt einzuhalten.

Ersetzt man nun den Wasserbehälter durch einen zweiten Anschluss an die durchgehende Trinkwasserleitung, so entsteht eine Ringleitung. Der Venturi-Effekt sorgt nun, bei nachfolgender Nutzung, für ein permanentes „Entleeren“ der Ringleitung. Die Durchströmung der Ringleitung ist gewährleistet.